8. Zahlungsbedingungen
8.1. Die Vergütung für durch die Agentin erbrachte Leistungen und etwaige besondere Zahlungsbedingungen werden im Einzelvertrag schriftlich festgelegt. Sofern im Einzelvertrag nicht abweichend geregelt, entsteht der Vergütungsanspruch der Agentin für jede einzelne Leistung im Zeitpunkt der vereinbarten Erbringung. Die Agentin ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse bis zu 50 % der Auftragssumme vor Beginn der Dienstleistungserbringung zu verlangen („Akonto“).
8.2. Alle Leistungen der Agentin, die gemäß dem Einzelvertrag nicht ausdrücklich durch die vereinbarte Vergütung abgegolten sind, sind gesondert zu beauftragen und zu entlohnen. Alle der Agentin erwachsenden Barauslagen sind von der Kundin zu ersetzen.
8.3. Sämtliche Honorare verstehen sich in Euro zuzüglich USt, jedoch exklusive sonstiger Steuern, Gebühren und öffentlicher Abgaben.
8.4. Kostenvoranschläge der Agentin sind grundsätzlich unverbindlich.
8.5. Die Agentin wird im Einzelvertrag festlegen, ob es sich um eine (i) Leistungserbringung auf Stundensatzbasis oder (ii) eine Pauschalzahlung handelt. Sofern im Einzelvertrag nichts Abweichendes geregelt ist, gilt die Leistungserbringung auf Stundensatzbasis als vereinbart. Sofern hinsichtlich der Höhe nichts Abweichendes geregelt wurde, gilt der Stundensatz EUR 140,- (zzgl. USt) für Coding‑Leistungen und EUR 90,- (zzgl. USt) für Design‑Leistungen und alle weiteren Tätigkeiten als vereinbart.
8.6. Die Agentin ist berechtigt, ihre Stundensätze entsprechend der Preissteigerung des jeweiligen Verbraucherpreisindex (VPI) oder eines an seine Stelle tretenden Index einmal jährlich innerhalb der ersten drei Monate des jeweils folgenden Kalenderjahres, ohne dass ein Widerspruchsrecht ausgelöst wird, anzupassen. Im Fall einer vertraglich vereinbarten Einmalzahlung ist eine Indexanpassung der Stundensätze jedoch ausgeschlossen.
8.7. Bei einer vertraglich vereinbarten Vergütung durch Pauschalzahlung erbringt die Agentin die Leistung ausschließlich im Ausmaß der darin festgelegten Stundenanzahl. Sobald aufgrund von aus der Sphäre der Kundin stammenden Änderungswünschen der Stundenaufwand pro Leistung um 10 % überschritten wird, wird die Agentin die Kundin auf die höheren Kosten schriftlich hinweisen, und der danach anfallende Mehraufwand ist gesondert zu vergüten.
8.8. Für alle Leistungen der Agentur, die aus welchem Grund auch immer von der Kundin nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt die Kundin an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
8.9. Sämtliche Gebühren, Abgaben und Steuern, die sich aus dem Abschluss des Einzelvertrages und der Inanspruchnahme der Dienste ergeben, trägt die Kundin.
8.10. Die Zahlung ist binnen zwei Wochen ab Erhalt der Rechnung fällig. Die Fälligkeit des Rechnungsbetrags wird durch die Erhebung von Einwänden nicht berührt.
8.11. Bei Verzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 9,2‑Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem Tag der Fälligkeit verrechnet. Darüber hinaus ist die Agentur diesfalls nach Mahnung unter Nachfristsetzung von zumindest 14 Tagen zur Beendigung der Rechteeinräumung bzw. zum Rücktritt von sämtlichen mit der Kundin abgeschlossenen, aber noch nicht vollständig bezahlten bzw. erfüllten Vereinbarungen berechtigt. Diesfalls wird das bis zur ersten Kündigungsmöglichkeit der Kundin auflaufende Entgelt mit der Vertragsauflösung ohne einen Abzug automatisch fällig. Davon unabhängig ist die Agentur im Falle des Zahlungsverzuges jedenfalls berechtigt, ihre Leistungen, insbesondere die Rechteeinräumung, bis zur vollständigen Begleichung der Rückstände einzustellen bzw. diese zu entziehen. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur.
8.12. Die Kundin verpflichtet sich, alle mit der Mahnung und Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu tragen.
8.13. Die Kundin ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung der Kundin wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht der Kundin wird ausgeschlossen.