AGB

Intro

Es gibt Texte, die will niemand lesen – und sie müssen trotzdem sein. Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Beispiel. Aber wie heißt es so schön? Gute Freundinnen, strenge AGB. Wobei sie eigentlich nur streng formuliert sind. Oder eher etwas trocken. Aber keine Sorge: Die Emotion bringen wir dafür in die Projekte ein, die wir mit euch umsetzen. Und für die nachfolgende Punkte und Unterpunkte gelten. Aus Gründen der Leserlichkeit (wegen komplexer rückbezüglicher Formulierungen & Co) verwenden wir übrigens das generische Femininum. Alle anderen Geschlechter sind dabei selbstverständlich mitgemeint.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines, Änderungsbefugnis, Geltungsbereich

1.1. Die 101 Coding und Design e.U, Kalvarienberggasse 8/1‑2, 1170 Wien (“Agentur”) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (“AGB”), die einen integrierenden Bestandteil jedes von der Agentur abgeschlossenen Vertrages mit einer Unternehmerin (“Kundin”) bilden. Die AGB werden bei allen zukünftigen Verträgen nach der ersten Beauftragung auch dann Vertragsbestandteil, wenn die Agentur nicht gesondert auf sie hinweist.

1.2. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis. Als schriftliche Erklärung im Sinne dieser AGB gelten Schreiben per E‑Mail, Post oder Fax.

1.3. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen der Kundin werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden.

2. Vertragsabschluss

2.1. Ein Vertrag kommt mit Annahmeerklärung/Auftragsbestätigung des von der Kundin an die Agentur übermittelten Angebots durch die Agentur zustande (“Einzelvertrag”). Basis für das Angebot der Kundin ist eine unverbindliche Darstellung der Agentur, in der der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Diese unverbindliche Darstellung der Agentur ist 14 Tage gültig.

2.2. Gibt die Kundin ein Angebot ab, so ist sie an dieses 14 Tage ab dessen Zugang bei der Agentur gebunden. Die Annahme durch die Agentur erfolgt in Schriftform (z. B. durch Auftragsbestätigung, auch via E‑Mail), es sei denn, dass die Agentur der Kundin gegenüber innerhalb der Frist zweifelsfrei zu erkennen gibt (z. B. durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages), dass sie den Auftrag annimmt.

3. Allgemeiner Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten der Kundin

3.1. Allgemeiner Leistungsumfang, Auftragsabwicklung

3.1.1. Vertragsinhalt sind entgeltliche Leistungen in den Bereichen der Konzeption, Art Direction, Design, Coding und Contenterstellung. Diese Tätigkeiten umfassen unterschiedliche, nicht exakt abgrenzbare Leistungen, wie z. B. Design(konzept)erstellung und -beratung, Umsetzung von Designprojekten, Betreuung, Wartung von Weblösungen, Beratungsdienstleistungen, Programmierung von Applikationen und Ads sowie Betreuungs- und Wartungsdienstleistungen für Weblösungen sowie deren Designkonzeption. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen und die Vergütung sind abschließend im Einzelvertrag festgehalten. Nachträgliche Änderungen oder Zusatzvereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung beider Parteien. Andere als im Einzelvertrag festgelegte Leistungen sind daher nicht geschuldet.

3.2. Mitwirkungspflichten der Kundin

3.2.1. Die Kundin wird in diesem Zusammenhang die Agentur unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die für die Erbringung der Leistungen erforderlich sind. Sie wird die Agentur über alle Vorgänge informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden.

3.2.2. Die ordnungsgemäße Leistungserbringung durch die Agentur setzt eine qualitativ einwandfreie, termingerechte Unterstützung durch das qualifizierte Personal der Kundin voraus. Soweit für die Durchführung des Einzelvertrages die Mitwirkung und/oder Beistellung der Kundin oder Dritter erforderlich ist, ist die Kundin verpflichtet und verantwortlich, die Erbringung von sämtlichen zweckmäßigen oder erforderlichen Mitwirkungs- und/oder Beistellungsleistungen fristgerecht und für die Agentur kostenlos sicherzustellen. Die Agentur wird die ihr bekannten Mitwirkungs- und Beistellungsanforderungen der Kundin zeitgerecht schriftlich mitteilen.

3.2.3. Die Kundin ist darüber hinaus verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages von ihr zur Verfügung gestellten Inhalte, Unterlagen und sonstige Informationen (Fotos, Logos etc.) auf eventuelle bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Die Agentur haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung durch Dritte in Anspruch genommen, so hält die Kundin die Agentur vollumfänglich schad- und klaglos, was auch etwaige Strafen, Gerichts- und Anwaltskosten zur Verteidigung der Agentur inkludiert.

3.2.4. Soweit im Einzelvertrag nicht abweichend schriftlich bestimmt, hat die Kundin die für die Erbringung und Nutzung der Leistungen der Agentur notwendige technische Einsatzumgebung bzw. Infrastruktur auf eigene Kosten und Gefahr zu beschaffen, zu unterhalten und funktionstüchtig zu erhalten.

3.2.5. Die Agentur ist nicht verpflichtet, die Qualität bzw. Fehlerfreiheit von Mitwirkungs- und/oder Beistellungsleistungen der Kundin oder deren Richtigkeit bzw. Vollständigkeit zu überprüfen.

4. Leistungskatalog

4.1. Allgemeine Bestimmungen

4.1.1. Die Agentur schuldet bei Dienstleistungserbringung die Einhaltung der entsprechenden Sorgfalt. Grundsätzlich hat die Kundin im Rahmen der Leistungserbringung keinen Anspruch auf einen bestimmten Erfolg und einen bestimmten Fertigstellungstermin oder eine bestimmte Reaktionszeit, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart und gesondert vergütet ist. Auch in diesem Fall hat die Kundin geringfügige Terminüberschreitungen zu akzeptieren, ohne dass ihr ein Schadenersatzanspruch oder Rücktrittsrecht zusteht.

4.1.2. Keinesfalls garantiert die Agentin daher einen bestimmten Erfolg, wenn die vereinbarte Leistung nur mit Hilfe von nicht in den Einzelvertrag mit der Kundin einbezogenen außenstehenden Dritten oder aufgrund der freien Entscheidung solcher Dritter zustande kommen kann.

4.1.3. Der Leistungszeitraum wird von der Agentin und der Kundin im Einzelvertrag schriftlich festgelegt. Andernfalls wird die Agentin ehestmöglich mit der Leistungserbringung beginnen.

4.1.4. Bei einem käuflichen Erwerb von Softwarekomponenten/Programmen sind keine weitergehenden Dienstleistungen von der Agentin, wie insbesondere Wartungs- und Supportleistungen und/oder Updates/Upgrades, umfasst. Die Agentin erbringt den Bug‑Fixing‑Support kostenlos nur bei der Programmierung von Websites und Webshops bis ein Monat nach Übergabe der Login‑Credentials für den Administrator- oder Redaktionsaccount oder – falls keine Login‑Daten übergeben werden – bis ein Monat nach dem Go‑Live der Weblösung, sofern kein Termin im Einzelvertrag vereinbart wurde. Ein darüber hinausgehender Support ist gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

4.1.5. Die von der Leistungserbringung durch die Agentin umfassten Browser- und Softwareversionen sowie Plattformen werden im Einzelvertrag im Sinne des Punkt 2 ausdrücklich festgelegt. Gibt die Kundin Änderungswünsche oder sonstigen Input bekannt, wird die Agentin diese im Rahmen des Angemessenen und Möglichen umsetzen. Etwaiger daraus resultierender Mehraufwand ist gesondert zu vergüten. Sofern nicht einzelvertraglich schriftlich vereinbart, besteht darüber hinaus während der Leistungserbringung keine laufende Aktualisierungspflicht der Agentin betreffend den Einsatz von Browser- und Softwareversionen sowie Plattformen.

4.1.6. Die Inanspruchnahme sämtlicher Leistungen ist nur innerhalb der offiziellen Geschäftszeiten der Agentin (werktags von 9.00 – 18.00 Uhr; Samstage gelten nicht als Werktage) per E‑Mail möglich. Sofern im Einzelvertrag ausdrücklich schriftlich oder im Einzelfall von der Kundin angefordert, können Leistungen mit Zustimmung der Agentin auch außerhalb der offiziellen Geschäftszeiten von der Agentin erbracht werden. Für außerhalb der Geschäftszeiten erbrachte Leistungen der Agentin gilt automatisch das 1 ½-fache des im Einzelvertrag vereinbarten Stundensatzes als Entgelt vereinbart.

4.1.7. Die Agentin erbringt jegliche Leistungen im zum Zeitpunkt des Einzelvertragsabschlusses aktuellen Stand. Die Spezifikation der Leistungen richtet sich ausschließlich nach dem Einzelvertrag. Darüber hinausgehende Eigenschaften, sowie insbesondere implizite oder explizite mündliche Zusagen oder Zusicherungen in sonstigen Unterlagen sind nicht Vertragsgegenstand, so sie nicht im Einzelvertrag explizit zum Vertragsinhalt erklärt werden.

4.2. Zusatzbestimmungen für Präsentationen vor einer Beauftragung

4.2.1. Für die Teilnahme an Präsentationen (z. B. im Zusammenhang mit einer Ausschreibung oder Unterbreitung eines Angebots zur Erstellung von Projektkonzepten) steht der Agentin – soweit nicht ausdrücklich Kostenfreiheit vereinbart wurde – ein Abschlagshonorar in Höhe von 1/3 des kalkulierten Konzeptions- und Entwurfshonorars zu.

4.2.2. Erhält die Agentin nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der Agentin, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum der Agentin. Die Kundin ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentin zurückzustellen. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung ist ohne ausdrückliche Zustimmung und gesonderte Vergütung der Agentin nicht zulässig.

4.2.3. Ebenso ist der Kundin die weitere Verwendung der im Zuge der Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte untersagt und zwar unabhängig davon, ob die Ideen und Konzepte urheberrechtlichen Schutz erlangen. Mit der Zahlung des Präsentationshonorars erwirbt die Kundin keinerlei Verwertungs- und Nutzungsrechte an den präsentierten Leistungen.

4.2.4. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von der Agentin gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist die Agentin berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.

5. Fremdleistungen/Beauftragung Dritter

5.1. Die Agentin ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Drittleistungen“). Als Drittleistungen gilt auch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter, sofern diese für die Leistungserbringung an die Kundin erforderlich sind.

5.2. Mit dem Abschluss des Einzelvertrages bevollmächtigt die Kundin die Agentin, diese Drittleistungen im Namen und auf Rechnung der Kundin zu beauftragen. Diesfalls kommt ein direktes Vertragsverhältnis zwischen der Dritten und der Kundin zustande. Etwaige Ansprüche aus diesem Verhältnis sind direkt und ausschließlich zwischen diesen Parteien abzuwickeln. Alternativ behält sich die Agentin das Recht vor, die Drittleistungen im eigenen Namen aber auf Rechnung der Kundin zu beauftragen. In diesem Fall sind die Ansprüche der Kundin bezüglich Drittdienstleistungen auf die Abtretung etwaiger Ansprüche von der Agentin gegenüber den Dritten an die Kundin beschränkt.

5.3. Sofern im Einzelvertrag zwischen den Parteien schriftlich festgelegt, hat die Kundin die Möglichkeit, selbst Dritte nach ihrer Wahl für die Erbringung von Drittleistungen namhaft zu machen. Macht die Kundin von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, wird die Agentin Dritte im Sinne von Punkt 5.1 sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen. Dennoch kann die Agentin keine Verantwortung bezüglich Drittleistungen und deren Verfügbarkeit übernehmen (siehe hierzu Punkt 12.6).

6. Termine

6.1. Art und Zeitpunkt der Leistungserbringung sowie jegliche sonstige Frist- und Terminabsprachen sind im Einzelvertrag schriftlich festzuhalten. Die Agentin bemüht sich unter Einhaltung der gebotenen Sorgfaltspflichten, die vereinbarten Fristen und Termine einzuhalten.

6.2. Die Nichteinhaltung von Fristen und/oder Terminen berechtigt die Kundin allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihr gesetzlich zustehenden Rechte, wenn sie der Agentin eine angemessene, mindestens aber 14‑tägige Nachfrist gewährt hat, die mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentin zu laufen beginnt. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann die Kundin vom Einzelvertrag zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentin.

6.3. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen durch Drittleistungen – entbinden die Agentin jedenfalls von der Einhaltung der vereinbarten Fristen und/oder Termine. Gleiches gilt, wenn die Kundin mit ihren zur Durchführung des Auftrags notwendigen Mitwirkungspflichten nach Pkt 3 im Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs samt angemessener Wiederanlaufzeit verschoben.

6.4. Sofern im Einzelvertrag nicht abweichend vereinbart, ist die Kundin verpflichtet, die von der Agentin vertrags- und fristgerecht erbrachten Leistungen abzunehmen. Diesfalls sind die Leistungen von der Kundin einer der konkreten Leistung entsprechenden und sachgemäßen Überprüfung zu unterziehen und binnen drei Tagen die Abnahme schriftlich zu erklären bzw. unter konkreter Aufzählung der vertragswidrigen Eigenschaften die Abnahme abzulehnen. Vertragswidrige Eigenschaften werden unter der Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Termine und Zeitspannen von der Agentin innerhalb angemessener Frist behoben. Die Beweislast, dass es sich um eine vertragswidrige Eigenschaft handelt, liegt bei der Kundin. Meldet die Kundin innerhalb der dafür vorgesehenen Frist keine vertragswidrigen Eigenschaften, gilt die Leistung als abgenommen.

6.5. Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z. B. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitliche Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen etc. nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.

7. Vertragsdauer, Kündigungsfristen und Rücktritt vom Vertrag

7.1. Die Vertragsdauer ist im jeweiligen Einzelvertrag festgelegt.

7.2. Einen auf unbestimmte Dauer geschlossenen Einzelvertrag kann jede Partei mit eingeschriebenem Brief unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist (einlangend) zum Monatsende kündigen. Bei einem auf einmalige Leistung gerichteten Einzelvertrag besteht hingegen kein ordentliches Kündigungsrecht.

7.3. Jede Partei ist berechtigt, den Einzelvertrag aus wichtigem Grund mit eingeschriebenem Brief vorzeitig und fristlos zu kündigen (außerordentliche Kündigung). Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die jeweils andere Partei trotz schriftlicher Mahnung und unter angemessener Nachfristsetzung und Androhung der Kündigung wesentliche Verpflichtungen aus dem Einzelvertrag verletzt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere, aber nicht ausschließlich, bei Zahlungsverzug vor.

7.4. Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund, der in der Sphäre der Kundin liegt, sowie bei einer unberechtigten Auflösung durch die Kundin hat die Agentin ohne Abzug Anspruch auf Bezahlung aller Leistungen bis zum nächstfolgenden ordentlichen Kündigungszeitpunkt bzw. des vereinbarten Gesamtbetrages.

7.5. Unberechtigte Auflösungen des Einzelvertrages, wie insbesondere Stornierungen durch die Kundin, sind nur mit schriftlicher Zustimmung der Agentin wirksam. Ist die Agentin mit einer Auflösung einverstanden, so hat die Agentin das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30 % des noch nicht abgerechneten Auftragswertes zu verrechnen.

8. Zahlungsbedingungen

8.1. Die Vergütung für durch die Agentin erbrachte Leistungen und etwaige besondere Zahlungsbedingungen werden im Einzelvertrag schriftlich festgelegt. Sofern im Einzelvertrag nicht abweichend geregelt, entsteht der Vergütungsanspruch der Agentin für jede einzelne Leistung im Zeitpunkt der vereinbarten Erbringung. Die Agentin ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse bis zu 50 % der Auftragssumme vor Beginn der Dienstleistungserbringung zu verlangen („Akonto“).

8.2. Alle Leistungen der Agentin, die gemäß dem Einzelvertrag nicht ausdrücklich durch die vereinbarte Vergütung abgegolten sind, sind gesondert zu beauftragen und zu entlohnen. Alle der Agentin erwachsenden Barauslagen sind von der Kundin zu ersetzen.

8.3. Sämtliche Honorare verstehen sich in Euro zuzüglich USt, jedoch exklusive sonstiger Steuern, Gebühren und öffentlicher Abgaben.

8.4. Kostenvoranschläge der Agentin sind grundsätzlich unverbindlich.

8.5. Die Agentin wird im Einzelvertrag festlegen, ob es sich um eine (i) Leistungserbringung auf Stundensatzbasis oder (ii) eine Pauschalzahlung handelt. Sofern im Einzelvertrag nichts Abweichendes geregelt ist, gilt die Leistungserbringung auf Stundensatzbasis als vereinbart. Sofern hinsichtlich der Höhe nichts Abweichendes geregelt wurde, gilt der Stundensatz EUR 140,- (zzgl. USt) für Coding‑Leistungen und EUR 90,- (zzgl. USt) für Design‑Leistungen und alle weiteren Tätigkeiten als vereinbart.

8.6. Die Agentin ist berechtigt, ihre Stundensätze entsprechend der Preissteigerung des jeweiligen Verbraucherpreisindex (VPI) oder eines an seine Stelle tretenden Index einmal jährlich innerhalb der ersten drei Monate des jeweils folgenden Kalenderjahres, ohne dass ein Widerspruchsrecht ausgelöst wird, anzupassen. Im Fall einer vertraglich vereinbarten Einmalzahlung ist eine Indexanpassung der Stundensätze jedoch ausgeschlossen.

8.7. Bei einer vertraglich vereinbarten Vergütung durch Pauschalzahlung erbringt die Agentin die Leistung ausschließlich im Ausmaß der darin festgelegten Stundenanzahl. Sobald aufgrund von aus der Sphäre der Kundin stammenden Änderungswünschen der Stundenaufwand pro Leistung um 10 % überschritten wird, wird die Agentin die Kundin auf die höheren Kosten schriftlich hinweisen, und der danach anfallende Mehraufwand ist gesondert zu vergüten.

8.8. Für alle Leistungen der Agentur, die aus welchem Grund auch immer von der Kundin nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt die Kundin an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

8.9. Sämtliche Gebühren, Abgaben und Steuern, die sich aus dem Abschluss des Einzelvertrages und der Inanspruchnahme der Dienste ergeben, trägt die Kundin.

8.10. Die Zahlung ist binnen zwei Wochen ab Erhalt der Rechnung fällig. Die Fälligkeit des Rechnungsbetrags wird durch die Erhebung von Einwänden nicht berührt.

8.11. Bei Verzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 9,2‑Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem Tag der Fälligkeit verrechnet. Darüber hinaus ist die Agentur diesfalls nach Mahnung unter Nachfristsetzung von zumindest 14 Tagen zur Beendigung der Rechteeinräumung bzw. zum Rücktritt von sämtlichen mit der Kundin abgeschlossenen, aber noch nicht vollständig bezahlten bzw. erfüllten Vereinbarungen berechtigt. Diesfalls wird das bis zur ersten Kündigungsmöglichkeit der Kundin auflaufende Entgelt mit der Vertragsauflösung ohne einen Abzug automatisch fällig. Davon unabhängig ist die Agentur im Falle des Zahlungsverzuges jedenfalls berechtigt, ihre Leistungen, insbesondere die Rechteeinräumung, bis zur vollständigen Begleichung der Rückstände einzustellen bzw. diese zu entziehen. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur.

8.12. Die Kundin verpflichtet sich, alle mit der Mahnung und Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu tragen.

8.13. Die Kundin ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung der Kundin wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht der Kundin wird ausgeschlossen.

9. Eigentumsrecht und Urheberschutz

9.1. Die Kundin anerkennt, dass sie alle Leistungen der Agentur ausschließlich in der Form, wie sie ihr übergeben wurden, verwendet ("as is") und alle Rechte, insbesondere die ausschließlichen Verwertungs-, Bearbeitungs-, Weiterentwicklungs- und – soweit gesetzlich zulässig – Urheberpersönlichkeitsrechte an allen im Einzelvertrag festgelegten und der Kundin überlassenen geistigen Leistungen (z. B. Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Bilddaten) ausschließlich der Agentur zustehen. Die Kundin hat an den geistigen Leistungen lediglich die im Einzelvertrag und diesen AGB festgelegten Befugnisse. Sämtliche sonstigen Rechte am geistigen Eigentum behält sich die Agentur ausdrücklich vor.

9.2. Sofern zwischen den Parteien nicht explizit abweichend schriftlich vereinbart, erwirbt die Kundin durch Zahlung der vereinbarten Vergütung nur das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht sublizenzierbare Recht, die Leistungen im vertraglich vereinbarten Umfang sowie dem darin festgelegten inhaltlichen Zweck, Ort und der darin vereinbarten Dauer zu nutzen („Nutzungsbewilligung“). Jedwede weitergehende Nutzung, Verwertung, Bearbeitung und/oder Weitergabe ist der Kundin untersagt. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Vergütung voraus.

9.3. Eine Nutzung der Leistungen in einer im Einzelvertrag nicht vorgesehenen Art und Weise bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur. Niemals dürfen die Leistungen in einer für die Agentur abträglichen Weise verwendet werden.

9.4. Die Kundin kann ihre Nutzungsbewilligung an eine Dritte nur übertragen, wenn die Agentur der Übertragung schriftlich ausdrücklich zugestimmt und die Dritte sich den Nutzungsbeschränkungen unterworfen hat. Im Fall einer solchen Übertragung endet die Nutzungsbewilligung der Kundin automatisch. Es besteht kein Anspruch der Kundin auf Zustimmung durch die Agentur.

9.5. Änderungen und sonstige Bearbeitungen von geistigen Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch die Kundin oder durch für diese tätig werdende Dritte, sind mangels einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – der Urheberin zulässig.

9.6. Für die Nutzung von geistigen Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür stehen der Agentur und der Urheberin eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

9.7. Unterlagen, Vorschläge oder vergleichbare Inhalte sind geistiges Eigentum der Agentur oder von Dritten. Sie dürfen von Kundinnen nicht vervielfältigt und/oder Dritten zugänglich gemacht werden.

9.8. Für die unbefugte Weitergabe von Komponenten und Nutzung über den vereinbarten Leistungsumfang hat die Kundin auf Anforderung durch die Agentur eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe in der Höhe des eigentlich geschuldeten vierfachen Jahresnutzungsentgelts an die Agentur zu entrichten.

10. Geheimhaltung, Datenschutz

10.1. Die Agentur behandelt die von der Kundin erhaltenen personenbezogenen Daten streng nach den Vorgaben der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

10.2. Jede Partei sichert der anderen zu, alle ihr im Zusammenhang mit diesem Einzelvertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit diese nicht allgemein bekannt oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offenzulegen sind. Diese Pflicht gilt über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus auf unbegrenzte Zeit. Die Agentur verpflichtet dementsprechend ihre Mitarbeiterinnen schriftlich zur Einhaltung des Datengeheimnisses.

11. Kennzeichnung

11.1. Die Agentur ist berechtigt, auf allen Informationsflächen zur Förderung des Images der Kundin auf die Agentur und allenfalls auf die Urheberin hinzuweisen, ohne dass der Kundin dafür ein Zustimmungsrecht und/oder ein Entgeltanspruch zusteht.

11.2. Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs der Kundin dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Website mit Namen und Firmenlogo auf die zur Kundin bestehende Geschäftsbeziehung für Referenzzwecke hinzuweisen. Außerdem ist die Agentur berechtigt, die für die Kundin erbrachten Leistungen bei Wettbewerben einzureichen und für etwaige andere Öffentlichkeitsarbeit weiterzuverarbeiten.

12. Gewährleistung und Schadenersatz

12.1. Die Agentur gewährleistet, dass die Leistungen für die Kundin von angemessen qualifizierten Mitarbeiterinnen erbracht werden. Ein tatsächlicher Erfolg ist nicht geschuldet.

12.2. Die Beweislast für das Vorliegen von Mängeln trägt die Kundin. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit nach § 924 ABGB ist ausgeschlossen.

12.3. Bei Leistungen der Agentur mit einer vertraglich festgelegten Abnahmepflicht gilt das im Pkt 6.4 ff festgelegte Verfahren. Die Agentur wird vertragswidrige Eigenschaften innerhalb angemessener Frist beheben. Für nach der Abnahme festgestellte Mängel ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.

12.4. Sämtliche Leistungen sind von der Kundin gemäß § 377 ff UGB auf Mängel zu untersuchen. Festgestellte Mängel sind der Agentur unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Werktagen nach Übergabe/Zurverfügungstellung der Leistung durch die Agentur unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich bekannt zu geben. Versteckte Mängel sind unverzüglich, längstens aber binnen drei Kalendertagen nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Soweit zumutbar, wird die Kundin die Agentur bei der Mängelbeseitigung (Nachbesserung) unterstützen und insbesondere relevante Unterlagen bereithalten. Die Agentur wird nach freier Wahl durch Nachbesserung/Fehlerbehebung oder Austausch Gewähr leisten. Preisminderung und Wandlung sind grundsätzlich ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche können längstens binnen sechs Monaten ab Übergabe der betroffenen Leistung gerichtlich geltend gemacht werden. Eine etwaige außergerichtliche Bekanntgabe von Mängeln kann nach Ablauf der Frist zur gerichtlichen Geltendmachung nicht gegen Zahlungsklagen einredeweise geltend gemacht werden.

12.5. Keine Gewährleistung besteht für Mängel und Fehler, die der Sphäre der Kundin oder ihren sonstigen Dritten zuzurechnen sind. Der Ausschluss umfasst insbesondere Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, nachträglichen oder unautorisierten Eingriff durch Dritte, geänderte Betriebssystemkomponenten, Updates oder Upgrades, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, anormale Betriebsbedingungen sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. Die Agentur übernimmt außerdem keine Haftung für Störungen oder Schäden, die außerhalb eines Wartungs- oder Betreuungsverhältnisses entstanden sind bzw. angelegt waren.

12.6. Gewährleistungsansprüche der Kundinnen für von Dritten bezogene Leistungen („Drittleistungen“) sind auf die Abtretung jener Ansprüche an die Kundin beschränkt, die die Agentur selbst gegenüber der Herstellerin bzw. deren Vertriebspartnerin hat. Darüber hinaus ist die Agentur bei Drittleistungen selbst nicht gewährleistungspflichtig.

13. Haftungsbeschränkung

13.1. Die Agentur wird sich hinsichtlich der ihr aufgetragenen Arbeiten nach bestem Wissen und Gewissen bemühen, diese bestmöglich zu erbringen. Der Kundin ist bekannt, dass einige Projekte komplex sein und zahlreiche Bereiche berühren können, die gesetzlich nicht abschließend geregelt sind. Die Agentur haftet daher nicht für das Eintreten oder Nicht‑Eintreten eines Erfolges und insbesondere nicht, wenn die vereinbarte Leistung nur mit Hilfe von nicht in den Einzelvertrag mit der Kundin einbezogenen, außenstehenden Dritten oder aufgrund der freien Entscheidung solcher Dritter zustande kommen kann. Weiters haftet die Agentur nicht dafür, dass Beratungs- und Betreuungsleistungen sämtlichen gesetzlichen Anforderungen, denen die Kundin unterliegt, entsprechen.

13.2. Die Agentur leistet – außer im Fall von Personenschäden, Tod oder im Falle der Anwendbarkeit des Produkthaftungsgesetzes – nur bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldeten Schäden Schadenersatz. Die Haftung der Agentur ist überdies der Höhe nach insgesamt mit dem Gesamtentgelt des jeweiligen Einzelvertrages exklusive Steuern begrenzt. Der Beweis dafür, dass Schäden von der Agentur vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind, obliegt der Kundin.

13.3. Die Agentur übernimmt keine Haftung für entgangenen Gewinn, erwartete aber nicht eingetretene Ersparnisse, mittelbare Schäden und Folgeschäden.

13.4. Die Kundin hat sämtliche von der Agentur nicht schriftlich anerkannte Schadenersatzansprüche bei sonstiger Verjährung innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädigerin gerichtlich geltend zu machen.

14. Schlussbestimmungen

14.1. Bei einem Widerspruch zwischen dem Einzelvertrag und diesen AGB geht der Einzelvertrag vor.

14.2. Rechtlich unwirksame Bestimmungen dieser AGB oder eines Einzelvertrages berühren nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Unwirksame Bestimmungen sind durch wirksame Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen und undurchführbaren Klausel am nächsten kommen.

15. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

15.1. Sofern im Einzelvertrag nicht abweichend vereinbart, ist der Erfüllungsort der Sitz der Agentur.

15.2. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist ausschließlich das für 1170 Wien örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht.

15.3. Diese AGB unterliegen ausschließlich dem materiellen Recht der Republik Österreich.