4. Leistungskatalog
4.1. Allgemeine Bestimmungen
4.1.1. Die Agentur schuldet bei Dienstleistungserbringung die Einhaltung der entsprechenden Sorgfalt. Grundsätzlich hat der Kunde im Rahmen der Leistungserbringung keinen Anspruch auf einen bestimmten Erfolg und einen bestimmten Fertigstellungstermin oder eine bestimmte Reaktionszeit, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart und gesondert vergütet ist. Auch in diesem Fall hat der Kunde geringfügige Terminüberschreitungen zu akzeptieren, ohne dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder Rücktrittsrecht zusteht.
4.1.2. Keinesfalls garantiert die Agentur daher einen bestimmten Erfolg, wenn die vereinbarte Leistung nur mit Hilfe von nicht in den Einzelvertrag mit dem Kunden einbezogenen außenstehenden Dritten oder aufgrund der freien Entscheidung solcher Dritter zustande kommen kann.
4.1.3. Der Leistungszeitraum wird von der Agentur und dem Kunden im Einzelvertrag schriftlich festgelegt. Andernfalls wird die Agentur ehestmöglich mit der Leistungserbringung beginnen.
4.1.4. Bei einem käuflichen Erwerb von Softwarekomponenten/Programmen sind keine weitergehenden Dienstleistungen von der Agentur, wie insbesondere Wartungs- und Support‑leistungen und/oder Updates/Upgrades, umfasst. Die Agentur erbringt den Bug Fixing‑Support kostenlos nur bei der Programmierung von Websites und Webshops bis ein Monat nach Übergabe der Login‑Credentials für den Administrator- oder Redaktionsaccount oder – falls keine Login‑Daten übergeben werden – bis ein Monat nach dem Go‑Live der Weblösung, sofern kein Termin im Einzelvertrag vereinbart wurde. Ein darüber hinausgehender Support ist gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
4.1.5. Die von der Leistungserbringung durch die Agentur umfassten Browser- und Softwareversionen sowie Plattformen werden im Einzelvertrag im Sinne des Punkt 2 ausdrücklich festgelegt. Gibt der Kunde Änderungswünsche oder sonstigen Input bekannt, wird die Agentur diese im Rahmen des Angemessenen und Möglichen umsetzen. Etwaiger daraus resultierender Mehraufwand ist gesondert zu vergüten. Sofern nicht einzelvertraglich schriftlich vereinbart, besteht darüber hinaus während der Leistungserbringung keine laufende Aktualisierungspflicht der Agentur betreffend den Einsatz von Browser- und Softwareversionen sowie Plattformen.
4.1.6. Die Inanspruchnahme sämtlicher Leistungen ist nur innerhalb der offiziellen Geschäftszeiten der Agentur (werktags von 9.00 – 18.00 Uhr; Samstage gelten nicht als Werktage) per E‑Mail möglich. Sofern im Einzelvertrag ausdrücklich schriftlich oder im Einzelfall vom Kunden angefordert, können Leistungen mit Zustimmung der Agentur auch außerhalb der offiziellen Geschäftszeiten von der Agentur erbracht werden. Für außerhalb der Geschäftszeiten erbrachte Leistungen der Agentur gilt automatisch das 1 ½ fache des im Einzelvertrag vereinbarten Stundensatzes als Entgelt vereinbart.
4.1.7. Die Agentur erbringt jegliche Leistungen im zum Zeitpunkt des Einzelvertragsabschlusses aktuellen Stand. Die Spezifikation der Leistungen richtet sich ausschließlich nach dem Einzelvertrag. Darüber hinausgehende Eigenschaften, sowie insbesondere implizite oder explizite mündliche Zusagen oder Zusicherungen in sonstigen Unterlagen sind nicht Vertragsgegenstand, so sie nicht im Einzelvertrag explizit zum Vertragsinhalt erklärt werden.
4.2. Zusatzbestimmungen für Präsentationen vor einer Beauftragung
4.2.1. Für die Teilnahme an Präsentationen (zB im Zusammenhang mit einer Ausschreibung oder Unterbreitung eines Angebots zur Erstellung von Projektkonzepten) steht der Agentur – soweit nicht ausdrücklich Kostenfreiheit vereinbart wurde – ein Abschlagshonorar in Höhe von 1/3 des kalkulierten Konzeptions- und Entwurfshonorars zu.
4.2.2. Erhält die Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der Agentur, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum der Agentur. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung ist ohne ausdrückliche Zustimmung und gesonderte Vergütung der Agentur nicht zulässig.
4.2.3. Ebenso ist dem Kunden die weitere Verwendung der im Zuge der Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte untersagt und zwar unabhängig davon, ob die Ideen und Konzepte urheberrechtlichen Schutz erlangen. Mit der Zahlung des Präsentationshonorars erwirbt der Kunde keinerlei Verwertungs- und Nutzungsrechte an den präsentierten Leistungen.
4.2.4. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von der Agentur gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist die Agentur berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.
4.3. Zusatzbestimmungen zu Beratungs- und Betreuungsleistungen
4.3.1. Bei vertraglich beauftragten Beratungs- und Betreuungsleistungen im Zusammenhang mit Design und Programmierung stellt die Agentur ua auch ihr Know‑How zur Druck- und Materialberatung, und Optimierung von Webauftritten und Kampagnen zur Verfügung. Die Agentur kann inhaltliche und technische Rohkonzepte, strategische und administrative Planungen, sowie zeitlich abgestimmte Redaktionspläne analysieren und erstellen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass auch umfangreiche Änderungen und/oder eine gänzliche Neuausrichtung des jeweiligen Konzepts bzw der Kampagne das Ergebnis der Betreuungsdienstleistungen sein kann.
4.3.2. Die Agentur bietet auch Zusatzleistungen, wie insbesondere aber nicht ausschließlich Besprechungen mit dem Kunden, Schulungen, Designanpassungen oder die Erstellung von Vorlagen an. Diese Zusatzleistungen können vom Kunden entweder im Rahmen eines Beratungspackages oder gesondert beauftragt werden.
4.3.3. Von den einzelvertraglich vereinbarten Beratungs- und Betreuungsleistungen nicht umfasst ist (erhöhter) Aufwand, der durch vertragswidrige Nutzung, Nutzung in einer anderen als der vereinbarten Einsatzumgebung, unsachgemäße Benutzung, Fremdeinwirkung, höhere Gewalt oder durch einen nicht von der Agentur zu vertretenden Grund erforderlich sind. In derartigen Fällen erbringt die Agentur Dienstleistungen nur nach gesonderter Beauftragung durch Einzelvertragsabschluss und gesonderter Vergütung.
4.4. Zusatzbestimmungen zu Dienstleistungen in Bezug auf Social Media Kampagnen
4.4.1. Die Agentur übernimmt auch Beratungsdienstleistungen und Konzeptentwürfe für den Werbeauftritt des Kunden auf Social Media Plattformen. Die Agentur weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass die jeweiligen Nutzungsbedingungen der Social Media Anbieter gelten und diese bestimmte Werbeanzeigen und –auftritte aus beliebigen Gründen ablehnen oder entfernen können. Die Agentur arbeitet ausschließlich auf Grundlage der Nutzungsbedingungen der Social Media Anbieter und hat daher keinen Einfluss auf diese.
4.4.2. Aus den oben genannten Gründen garantiert die Agentur keine bestimmte Laufzeit und Abrufbarkeit einer Werbekampagne auf Social Media Plattformen.
4.5. Zusatzbestimmungen zu Content‑Design
4.5.1. Vertragsinhalt sind je nach konkreter Beauftragung auch entgeltliche Leistungen im Bereich der Content‑Erstellung und des Content‑Designs, insbesondere zum Zwecke der Wachstumssteigerung und Optimierung der User Experience bzw Steigerung der Conversion Rate. Die Leistungen reichen insbesondere von der (digitalen) Grafikerstellung, Layout‑Gestaltung, Layout‑Aufnahmen, konzeptionelle Leistungen, Auftragsfotografie, wie Fotoshootings, Werbefotografie, sowie allenfalls die Herstellung von Filmwerken, Laufbildern oder Bildern bis hin zur Verfassung und Gestaltung von Texten. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ist im jeweiligen Einzelvertrag definiert. Sofern der Kunde keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist die Agentur hinsichtlich der Art der Durchführung bei Leistungserbringung frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten optisch‑technischen (fotografischen) Mittel.
4.6. Zusatzbestimmungen zu Programmierungsdienstleistungen
4.6.1. Bei Programmierungsdienstleistungen, die im Einzelvertrag im Detail schriftlich festgelegt sind, hat der Kunde neben den allgemeinen Mitwirkungs- und Beistellpflichten die Agentur bei der Erstellung der inhaltlichen und funktionellen Konzeption und Informationsarchitektur sorgfältig zu unterstützen und die Rahmenbedingungen für die Programmierung festzulegen. An dieses so ausgearbeitete Konzept und diese Rahmenbedingungen ist der Kunde gebunden. Änderungen derselben werden gegenüber der Agentur nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung verbindlich und können zu von der Agentur nicht zu vertretenden Abweichungen von Termin- und Preisvereinbarungen führen.
4.6.2. Die Agentur wird sich im Rahmen der üblichen Sorgfaltspflicht bemühen, die Kundenspezifikationen bestmöglich zu erfüllen.
4.6.3. Sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, übernimmt die Agentur lediglich einen Korrekturlauf der erbrachten Programmierungsdienstleistung. Weitere Korrekturläufe sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
4.7. Zusatzbestimmungen zu Support- und Wartungsdienstleistungen
4.7.1. Der Kunde kann als optionale Zusatzleistung Support und Wartung beauftragen.
4.7.2. Die Agentur verrechnet die Inanspruchnahme von Support- und Wartungsleistungen viertelstündlich.
4.7.3. Eine Supportanfrage kann vom Kunden innerhalb der Geschäftszeiten der Agentur per E‑Mail hello@101.at unter detaillierter Darlegung des Inhaltes der Anfrage an die Agentur gerichtet werden. Für eine Supportanfrage gilt innerhalb der Geschäftszeiten der Agentur eine Reaktionszeit von 48 Stunden ab Eingang der Supportanfrage bei der Agentur als vereinbart (“Reaktionszeit”). Außerhalb der Geschäftszeiten ist der Lauf der Reaktionszeit gehemmt.
4.7.4. Durch den einzelvertraglich beauftragten Support soll der Kunde in angemessenen Umfang unterstützt werden, einzelne Anwendungsfälle sachgerecht durchführen zu können, sowie Probleme und Fehler selbst zu beheben oder zu umgehen. Eine tatsächliche Verfügbarkeit sowie eine etwaige Problem- und Fehlerlösung durch den Support werden von der Agentur nicht geschuldet. Gleiches gilt für allgemeine Einweisungen für die Anwendung der jeweiligen Leistungen, Applikationen oder Ads. Die Betreuung ersetzt insbesondere keine (Anwender)Schulung, die – sofern einzelvertraglich nicht explizit abweichend vereinbart – als weitere optionale Zusatzleistung beauftragt werden kann.
4.8. Zusatzbestimmungen zur Datenaufbewahrung und –pflege
4.8.1. Nach gesonderter Vereinbarung übernimmt die Agentur auch die Aufbewahrung und Pflege von Projektdaten nach der Projektumsetzung zu einem jährlich zu zahlenden Pauschalpreis.